Hier bekommen Sie eine Übersicht über die im Online-Seminar “Das digitale Klassenzimmer – Teil 2: OER, CC und Urheberrecht” genannten Inhalte, Quellen und Materialien.
Urheberrecht in der Schule
Das Urheberrecht beschreibt die gesetzlichen Regelungen zur Verwertung und zum Schutz von geistigem Eigentum. Es definiert die Rechte von Urhebern und Verwertern (GEMA, Verlage usw.). Jede Person, dessen Werk die Voraussetzungen des Urheberrechts erfüllt, gilt als urheberrechtlich geschützt. Dabei ist nicht ganz klar, ab wann ein Werk unter das Urheberrecht fällt. Dies zeigt sich erst bei einer Auseinandersetzung vor Gericht.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des/der Urheber*in und gilt danach als gemeinfrei.
#Public Domain Day
Diese Werke wurden 2020 gemeinfrei:
https://en.wikipedia.org/wiki/2020_in_public_domain
Es gilt aber, dass folgende Werke zum Urheberrecht zählen:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke, einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke (z.B. Fotografien, Photogramme), einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke (z.B. Filme, YouTube Videos), einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Quelle: www.urheberrecht.de
Erfüllt ein Werk die Voraussetzungen des Urheberrechts, gilt es als urheberrechtlich geschützt. Dafür sind gemäß Urheberrechtsgesetz die Entstehung durch schöpferische Leistung und die Originalität notwendig.
Die Rechtsgrundlage für Schulen zur “Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eines Werkes” sind §60a UrhG, ergänzt durch den Gesamtvertrag “Vervielfältigungen an Schulen” (vom 20.12.2018):
Paragraph 60a UrhG Unterricht und Lehre
- Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden:
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. - Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
- Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist. - Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Paragraph 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- eine rechtmäßige Nutzungeines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Quellen: gesetze-im-internet.de; uni-halle.de
Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen
Der “Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen” wurde zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften geschlossen (gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2022) und regelt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für Schulen. Hier finden Sie den Gesamtvertrag als PDF.
Ein Überblick über einzelne wichtige Regelungen des Gesamtvertrags:
Erlaubt ist die Vervielfältigung (analog und digital) zur Veranschaulichung des Unterrichts je Schuljahr und Klasse von
- Druckwerken im Umfang von maximal 15 % (max. 20 Seiten bei Schulbüchern)
- Werken geringen Umfangs (Druckwerke bis 20 Seiten, Noteneditionen im Umfang von max. 6 Seiten, Fotos, Bilder und sonstige Abbildungen), nicht jedoch Schulbücher
!! Digital vervielfältigte Materialien dürfen ausgedruckt und an die SuS verteilt werden sowie über Beamer, Laptop, Tablet etc. wiedergegeben werden. Ebenso dürfen in obigem Umfang digital vervielfältige Materialien auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gespeichert werden, jedoch sind Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen zu verhindern.
!! Nicht erlaubt sind Änderungen oder Bearbeitungen von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind sowie eine Weitergabe der Vervielfältigungen an Dritte (d. h. an außerhalb des Unterrichts stehende Personen). Bei der Nutzung ist stets die Quelle anzugeben.
Erlaubt ist die öffentliche Zugänglichmachung (Einstellen in das Intranet, nicht Internet) zur Veranschaulichung des Unterrichts je Schuljahr und Klasse von
- Werken im Umfang von maximal 15 %
- Werken geringen Umfangs (Druckwerke bis 25 Seiten, Noteneditionen im Umfang von max. 6 Seiten, Fotos, Bilder und sonstige Abbildungen, Filme im Umfang von bis 5 Min., Musik max. 5 Min.)
!! Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgen. Ein Zugriff unberechtigter Dritter ist durch technische Maßnahmen auszuschließen.
!! Weiterhin nicht erlaubt sind die öffentliche Zugänglichmachung – auch nicht in Teilen – von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) sowie Änderungen und Bearbeitungen dieser Werke.
Paragraph 52 Urheberrechtsgesetz
Die öffentliche Wiedergabe von Werken ist im Klassenverbund zulässig.
– streamen ist immer erlaubt
Paragraph 53 Urheberrechtsgesetz
YouTube Videos dürfen als Privatkopie heruntergeladen werden.
Lesen Sie hier die konkreten Festlegungen zur Vervielfältigung im Sinne der Veranschaulichung des Unterrichts und zur öffentlichen Zugänglichmachung.
Hier geht es zu einem hilfreichen FAQ zum Urheberrecht.