Hier bekommen Sie eine Übersicht über die im Online-Seminar “Das digitale Klassenzimmer – Teil 2: OER, CC und Urheberrecht” genannten Inhalte, Quellen und Materialien.



Urheberrecht in der Schule

Das Urheberrecht beschreibt die gesetzlichen Regelungen zur Verwertung und zum Schutz von geistigem Eigentum. Es definiert die Rechte von Urhebern und Verwertern (GEMA, Verlage usw.). Jede Person, dessen Werk die Voraussetzungen des Urheberrechts erfüllt, gilt als urheberrechtlich geschützt. Dabei ist nicht ganz klar, ab wann ein Werk unter das Urheberrecht fällt. Dies zeigt sich erst bei einer Auseinandersetzung vor Gericht.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des/der Urheber*in und gilt danach als gemeinfrei.
#Public Domain Day

Diese Werke wurden 2020 gemeinfrei:
https://en.wikipedia.org/wiki/2020_in_public_domain

Es gilt aber, dass folgende Werke zum Urheberrecht zählen:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke, einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke (z.B. Fotografien, Photogramme), einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke (z.B. Filme, YouTube Videos), einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

    Quelle: www.urheberrecht.de

  • Erfüllt ein Werk die Voraussetzungen des Urheberrechts, gilt es als urheberrechtlich geschützt. Dafür sind gemäß Urheberrechtsgesetz die Entstehung durch schöpferische Leistung und die Originalität notwendig.

Die Rechtsgrundlage für Schulen zur “Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eines Werkes” sind §60a UrhG, ergänzt durch den Gesamtvertrag “Vervielfältigungen an Schulen” (vom 20.12.2018):

Paragraph 60a UrhG Unterricht und Lehre

  1. Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden:

    1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
    2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
    3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

  2. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

  3. Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

    1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
    2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
    3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

  4. Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Paragraph 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzungeines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Quellen: gesetze-im-internet.de; uni-halle.de



Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen

Der “Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen” wurde zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften geschlossen (gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2022) und regelt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für Schulen. Hier finden Sie den Gesamtvertrag als PDF.

Ein Überblick über einzelne wichtige Regelungen des Gesamtvertrags:

Erlaubt ist die Vervielfältigung (analog und digital) zur Veranschaulichung des Unterrichts je Schuljahr und Klasse von

  • Druckwerken im Umfang von maximal 15 % (max. 20 Seiten bei Schulbüchern)
  • Werken geringen Umfangs (Druckwerke bis 20 Seiten, Noteneditionen im Umfang von max. 6 Seiten, Fotos, Bilder und sonstige Abbildungen), nicht jedoch Schulbücher

!! Digital vervielfältigte Materialien dürfen ausgedruckt und an die SuS verteilt werden sowie über Beamer, Laptop, Tablet etc. wiedergegeben werden. Ebenso dürfen in obigem Umfang digital vervielfältige Materialien auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gespeichert werden, jedoch sind Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen zu verhindern.


!! Nicht erlaubt sind Änderungen oder Bearbeitungen von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind sowie eine Weitergabe der Vervielfältigungen an Dritte (d. h. an außerhalb des Unterrichts stehende Personen). Bei der Nutzung ist stets die Quelle anzugeben.



Erlaubt ist die öffentliche Zugänglichmachung (Einstellen in das Intranet, nicht Internet) zur Veranschaulichung des Unterrichts je Schuljahr und Klasse von

  • Werken im Umfang von maximal 15 %
  • Werken geringen Umfangs (Druckwerke bis 25 Seiten, Noteneditionen im Umfang von max. 6 Seiten, Fotos, Bilder und sonstige Abbildungen, Filme im Umfang von bis 5 Min., Musik max. 5 Min.)

!! Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgen. Ein Zugriff unberechtigter Dritter ist durch technische Maßnahmen auszuschließen.

!! Weiterhin nicht erlaubt sind die öffentliche Zugänglichmachung – auch nicht in Teilen – von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) sowie Änderungen und Bearbeitungen dieser Werke.


Paragraph 52 Urheberrechtsgesetz

Die öffentliche Wiedergabe von Werken ist im Klassenverbund zulässig.
– streamen ist immer erlaubt

Paragraph 53 Urheberrechtsgesetz

YouTube Videos dürfen als Privatkopie heruntergeladen werden.


Lesen Sie hier die konkreten Festlegungen zur Vervielfältigung im Sinne der Veranschaulichung des Unterrichts und zur öffentlichen Zugänglichmachung.


Hier geht es zu einem hilfreichen FAQ zum Urheberrecht.


Creative Commons – CC

Creative Commons sind eine gemeinnützige Organisation welche 2001 gegründet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene Standard Lizenzverträge, welche hier auf der Seite auch vorgestellt werden. Mit diesen Lizenzverträgen kann ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen. Werke können dabei Texte, Bilder, Musik, Videos usw. sein. Auf diese Weise entstehen Freie Inhalte, welche unter bestimmten Lizenzbedingungen genutzt werden können.


Rechtssicherheit
keine juristischen Einzelverhandlungen nötigDas Urheberrecht bleibt erhalten
Der/ die Erschaffer*in eines Werkes behalten das Urheberrecht, da sie nur unter bestimmten Bedingungen ihr Werk teilenEinzelverhandlungen sind trotzdem möglich
Wenn sie ein Werk unter anderen Bedingungen nutzen möchten ist dies einfach möglich, da der/die Urheber*in eines Werkes klar benannt wird und somit ein Kontakt leichter wirdgroße und wachsende Verbreitung der ShareEconomy
Die freien Inhalte wachsen und je mehr Menschen sich daran beteiligen, desto mehr Inhalte sind für alle Menschen verfügbar. Wie bei den OER Materialien funktioniert das nur, wenn sich immer mehr Menschen daran beteiligen um den Wissenspool zu vergrößern

Quellen: https://drschwenke.de/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links/#Vorteile_von_Creative_Commons
https://www.digicomp.ch/blog/2017/02/05/vorteile-gefahren-von-creative-commons-lizenzen
https://wb-web.de/aktuelles/creative-commons-funf-unschlagbare-vorteile-fur-trainer.html

Sollte das Quiz nicht funktionieren, probieren Sie es auf https://learningapps.org/3613604. Dieses Quiz wurde erstellt mit https://learningapps.org. Was ist Learning Apps? HIER klicken


Wichtig bei der Erstellung von Creative Commons ist, unter welcher Lizenz Sie Ihre Materialien veröffentlichen.

Achtung: Nicht alle CC-Lizenzen sind automatisch OER! Nur CC0 und CC BY und CC BY SA gelten als OER.

Zu allen CC-Lizenzen gibt es hier eine Übersicht:

Quellen: wb-web.de; creativecommons.ch; creativecommons.org
Die Grafik als Download
Quellen: wb-web.de; creativecommons.ch; creativecommons.org
Die Grafik als Download

Der Medienpädagogik Praxis Blog hat auf seiner Seite eine Vielzahl an Seiten für kostenlose Musik und Bilder, welche man unter CreativeCommons Lizenzen nutzen darf: https://www.medienpaedagogik-praxis.de/kostenlose-medien/

Unter google.de findet man CreativeCommons Ergebnisse unter AdvancedSearch:
https://www.google.de/advanced_search

Bei YouTube findet man CreativeCommons unter Filter (siehe Bild)

Nach der Eingabe des Suchbegriffs finden sie das Symbol für “Filter” und darunter finden sie die CreativeCommons Videos

Weiteres CreativeCommons Material finden sie unter: https://search.creativecommons.org/

CreativeCommons Bilddatenbanken
Unter Flickr finden sie hier CreativeCommons: https://www.flickr.com/creativecommons/ und https://www.flickr.com/commons
Wikimedia, Bilder von Wikipedia: https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page
Pixabay: https://pixabay.com/
OpenPhoto: http://openphoto.net/
Die Welt in Bildern: http://monde.ccdmd.qc.ca/
Europeana: https://www.europeana.eu/de
Bildhamster: http://bilderhamster.de/jalbum/
TirolerBildungsserver: https://bilder.tibs.at/

Quelle: https://wb-web.de/material/medien/wo-finde-ich-kostenlose-bilder.html

Eine Liste für verschiedene freie Inhalte finden Sie unter folgenden Links:

https://www.lmz-bw.de/medien-und-bildung/medienwissen/open-content/freie-inhalte-finden/#/medien-und-bildung/medienwissen/open-content/freie-inhalte-finden/#c38613
https://lehrerweb.wien/aktuell/single/news/nuetzliche-quellen-fuer-frei-verwendbare-bilder-musik-und-videos/


Open Educational Resources – OER

Open Educational Resources (OER) sind freie Bildungsmaterialien jeglicher Art und in jedem Medium, die unter einer offenen Lizenz stehen. Eine solche Lizenz ermöglicht den kostenlosen Zugang sowie die kostenlose Nutzung, Bearbeitung und Weiterverbreitung durch Andere ohne oder mit geringfügigen Einschränkungen. Dabei bestimmen die Urheber selbst, welche Nutzungsrechte sie einräumen und welche Rechte sie sich vorbehalten.
(Quelle: UNESCO)


Achtung: Nicht alle CC-Lizenzen sind automatisch OER! Nur CC0 und CC BY und CC BY SA gelten als OER.

Weitere Links:

https://open-educational-resources.de/was-ist-oer-3-2/
https://de.wikipedia.org/wiki/Open_Educational_Resources
https://www.was-ist-oer.de/wp-content/uploads/sites/17/2018/01/Joeran-Muuss-Merholz-Freie-Unterrichtsmaterialien-Beltz-2018.pdf
https://www.medienpaedagogik-praxis.de/2018/02/15/oer-handbuch-fuer-lehrer-innen-erschienen-als-frei-zugaengliches-buch-bei-beltz/

  • mit digitalen Werkzeugen und Plattformen beste Möglichkeiten für Remix und Austausch
  • mit dem Internet die Kultur des Teilens (Sharing / Teamarbeit) wachsen lassen
  • entdecken der Vorteile digitaler Werkzeuge und Plattformen
  • Rechtlich auf der sicheren Seite
  • sie sind unabhängig von Schulverlagen  
  • selbst erstellte Unterrichtsmaterialien können geteilt und von anderen Lehrer*innen genutzt und verändert werden
  • stehen jedem weltweit zur Verfügung
  • durch die Digitalisierung und er Vernetzung durch das Internet können die Materialien weltweit verbreitet und ausgetauscht werden
  • ermöglicht neue Form der Zusammenarbeit
  • bessere Chancengleichheit in der Bildung, da jede/r über die gleichen Materialien verfügt und das weltweit
  • Zeitersparnis beim Austausch und der Wiederverwendung von Lehr-/ Lernmaterialien
  • Gemeinsam können Bildungsmaterialien erstellt, aktualisiert, bearbeitet und perfektioniert werden

    Kurz: Verwahren, Verwenden, Verarbeiten, Vermischen, Verbreiten (und das unabhängig von finanziellen Mitteln der jeweiligen Institution, Lehrkraft oder Schule)